Energiepreissenkung mit 15.Mai 2023 Wir lösen unser
Versprechen ein, die Preise für unsere Kunden zu senken,
sobald es der Markt erlaubt. Mit Wirkung vom 15.05.2023
senken wir daher unsere Energiepreise um bis zu 37,65%.
Der neue Arbeitspreis beträgt 19,95 ct/kWh excl. USt. bzw.
23,95 ct/kWh inkl. USt.
Über die weiteren Details werden Sie in einem persönlichen
Schreiben informiert.
Mini-PV-Anlagen
Mini-Photovoltaikanlagen, sogenannte „Balkonkraftwerke“ mit
einer Wechselrichterleistung kleiner als 800W müssen mindestens
2 Wochen vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angemeldet
werden. Es ist darauf zu achten, dass der Verkäufer einen
entsprechenden Konformitätsnachweis einer zertifizierten
Prüfstelle vorlegt. Die Anforderungen der TOR, insb. TOR
Erzeuger Typ A, müssen erfüllt werden. Für Mini-PV-Anlagen ist
kein eigener Zählpunkt notwendig und es muss kein Vertrag mit
einem Stromlieferanten (Überschusseinspeisung) abgeschlossen
werden. Die Einspeisung wird auch nicht vergütet.
Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen müssen vor Errichtung beim Netzbetreiber
beantragt werden. Der Netzbetreiber prüft die elektrotechnische
Leistungsfähigkeit Ihres Netzzuganges. Dieser Vorgang muss für
jede Erzeugungsanlage durchgeführt werden, um für alle
Netzkunden auch weiterhin eine sichere und zuverlässige
Versorgung gewährleisten zu können. Grundsätzlich können Sie
damit rechnen, dass Sie den überschüssigen Strom, den Sie nicht
selbst verbrauchen können, in Zukunft mit mindestes 4 kW (bzw.
Ihrem erworbenen Strombezugsrecht) einspeisen können. Für
Photovoltaik-Anlagen ist ein eigener Zählpunkt notwendig und es
muss ein Vertrag mit einem Stromlieferanten
(Überschusseinspeisung) abgeschlossen werden. Am Ende des
Anschlussprozesses wird das pauschalierte Netzzutrittsentgelt
gemäß Erneuerbarem Ausbau Gesetz (§54 ElWOG) sowie die Abnahme
und Anschlusskoordination in Rechnung gestellt.
Ladestationen für Elektroautos
Die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen überschreiten den
derzeit üblicherweise vorliegenden Durchschnittsleistungsbedarf
von Haushalten um ein Vielfaches. Durch die langen Ladezeiten
von mehreren Stunden tritt nun eine hohe Gleichzeitigkeit des
Leistungsbedarfes im Netz auf, wodurch eine stärkere Belastung
des Verteilernetzes die Folge ist.
Mit „netzfreundlicher“ Ladung mit niedriger Leistung,
intelligenter Ladeleistungssteuerung oder Laden aus
Batteriespeichern kann der künftige Ausbaubedarf im
Niederspannungsnetz reduziert werden.
E-Ladestationen sind daher wie folgt meldepflichtig:
Ladeleistung bis 2,3 kW (10A - Schukosteckdose):
keine Anmeldung erforderlich
Ladeleistung größer 2,3 kW bis 11,0 kW: Anmeldung beim
Netzbetreiber mittels Formular
Ladeleistung größer 11,0 kW (AC/DC): Antrag beim Netzbetreiber
mittels Formular – genehmigungspflichtig
Stromkostenbremse für
Haushalte
Die Stromkostenbremse ist eine
Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie soll den aktuellen
Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und
gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Sie hilft
schnell und unbürokratisch. Gleichzeitig wirkt sie direkt
inflationsreduzierend. Menschen mit hohem Einkommen
verbrauchen in der Regel mehr Strom. Sie bezahlen für den
Verbrauch, der über 2.900 kWh (Kilowattstunden)
hinausgeht, den Marktpreis.
Der Förderzeitraum beginnt mit 1.Dezember 2022 und endet
am 30. Juni 2024. Die Stromkostenbremse greift
automatisch, Sie müssen dafür nichts tun.
Die
österreichische Bundesregierung zahlt einen
Energiekostenausgleich in Form einer Einmalzahlung
(Energiegutschein 150€) an bezugsberechtigte Haushalte
aus. Der Betrag wird
bei Ihrer nächsten Stromrechnung (je nach Eingang der
Daten durch den Bund) abgezogen.