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MELDEPFLICHTEN an Netzbetreiber: Photovoltaik , Ladestationen
und Wärmepumpen
Mini-PV-Anlagen
Mini-Photovoltaikanlagen, sogenannte „Balkonkraftwerke“ mit
einer Wechselrichterleistung kleiner als 800W müssen mindestens
2 Wochen vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angemeldet
werden. Es ist darauf zu achten, dass der Verkäufer einen
entsprechenden Konformitätsnachweis einer zertifizierten
Prüfstelle vorlegt. Die Anforderungen der TOR, insb. TOR
Erzeuger Typ A, müssen erfüllt werden. Für Mini-PV-Anlagen ist
kein eigener Zählpunkt notwendig und es muss kein Vertrag mit
einem Stromlieferanten (Überschusseinspeisung) abgeschlossen
werden. Die Einspeisung wird auch nicht vergütet.
Anmeldung Kleinsterzeugungsanlage
Photovoltaikanlagen und Speicher
(Neuanlagen, Änderungen, Erweiterungen)
Photovoltaikanlagen müssen vor Errichtung bzw. Änderung oder
Erweiterung beim Netzbetreiber beantragt werden. Der
Netzbetreiber prüft die elektrotechnische Leistungsfähigkeit
Ihres Netzzuganges. Dieser Vorgang muss für jede
Erzeugungsanlage durchgeführt werden, um für alle Netzkunden
auch weiterhin eine sichere und zuverlässige Versorgung
gewährleisten zu können. Grundsätzlich können Sie damit rechnen,
dass Sie den überschüssigen Strom, den Sie nicht selbst
verbrauchen können, in Zukunft mit mindestes 4 kW (bzw. Ihrem
erworbenen Strombezugsrecht) einspeisen können. Für
Photovoltaik-Anlagen ist ein eigener Zählpunkt notwendig und es
muss ein Vertrag mit einem Stromlieferanten
(Überschusseinspeisung) abgeschlossen werden. Die Inbetriebnahme
ist erst nach Erteilung der Betrieberlaubnis durch den
Netzbetreiber möglich.
Antrag/Anmeldung Einspeiseanlage
Ladestationen für Elektroautos
Die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen überschreiten den
derzeit üblicherweise vorliegenden Durchschnittsleistungsbedarf
von Haushalten um ein Vielfaches. Durch die langen Ladezeiten
von mehreren Stunden tritt nun eine hohe Gleichzeitigkeit des
Leistungsbedarfes im Netz auf, wodurch eine stärkere Belastung
des Verteilernetzes die Folge ist.
Mit „netzfreundlicher“ Ladung mit niedriger Leistung,
intelligenter Ladeleistungssteuerung oder Laden aus
Batteriespeichern kann der künftige Ausbaubedarf im
Niederspannungsnetz reduziert werden.
E-Ladestationen sind daher wie folgt meldepflichtig:
Ladeleistung bis 2,3 kW (10A - Schukosteckdose):
keine Anmeldung erforderlich
Ladeleistung größer 2,3 kW bis 11,0 kW: Anmeldung beim
Netzbetreiber mittels Formular
Ladeleistung größer 11,0 kW (AC/DC): Antrag beim Netzbetreiber
mittels Formular –
genehmigungspflichtig
Antrag/Anmeldung Ladestation
Wärmepumpen und Klimageräte
Die Aufnahmeleistungen von elektrischen Betriebsmitteln
überschreiten den derzeit üblicherweise vorliegenden
Durchschnittsleistungsbedarf von Haushalten um ein Vielfaches.
Durch die Zunahme an Heiz- und Klimageräten tritt nun, vor allem
in den kalten Wintermonaten, eine hohe Gleichzeitigkeit des
Leistungsbedarfes im Netz auf, wodurch eine stärkere Belastung
des Verteilernetzes die Folge ist.
Elektrische Betriebsmittel sind daher wie folgt meldepflichtig:
El. Leistung bis 2,3 kW (10A - Schukosteckdose): keine Anmeldung
erforderlich
El. Leistung größer 2,3 kW bis 11,0 kW: Anmeldung beim
Netzbetreiber mittels Formular
El. Leistung größer 11,0 kW (AC/DC): Antrag beim Netzbetreiber
mittels Formular –
bewilligungspflichtig
Antrag/Anmeldung Wärmepumpe/Klimagerät
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