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MELDEPFLICHTEN an Netzbetreiber: Photovoltaik , Ladestationen und Wärmepumpen

Mini-PV-Anlagen
Mini-Photovoltaikanlagen, sogenannte „Balkonkraftwerke“ mit einer Wechselrichterleistung kleiner als 800W müssen mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angemeldet werden. Es ist darauf zu achten, dass der Verkäufer einen entsprechenden Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle vorlegt. Die Anforderungen der TOR, insb. TOR Erzeuger Typ A, müssen erfüllt werden. Für Mini-PV-Anlagen ist kein eigener Zählpunkt notwendig und es muss kein Vertrag mit einem Stromlieferanten (Überschusseinspeisung) abgeschlossen werden. Die Einspeisung wird auch nicht vergütet. 

PDF-Icon Anmeldung Kleinsterzeugungsanlage


Photovoltaikanlagen und Speicher (Neuanlagen, Änderungen, Erweiterungen)
Photovoltaikanlagen müssen vor Errichtung bzw. Änderung oder Erweiterung beim Netzbetreiber beantragt werden. Der Netzbetreiber prüft die elektrotechnische Leistungsfähigkeit Ihres Netzzuganges. Dieser Vorgang muss für jede Erzeugungsanlage durchgeführt werden, um für alle Netzkunden auch weiterhin eine sichere und zuverlässige Versorgung gewährleisten zu können. Grundsätzlich können Sie damit rechnen, dass Sie den überschüssigen Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen können, in Zukunft mit mindestes 4 kW (bzw. Ihrem erworbenen Strombezugsrecht) einspeisen können.  Für Photovoltaik-Anlagen ist ein eigener Zählpunkt notwendig und es muss ein Vertrag mit einem Stromlieferanten (Überschusseinspeisung) abgeschlossen werden. Die Inbetriebnahme ist erst nach Erteilung der Betrieberlaubnis durch den Netzbetreiber möglich.

PDF-Icon Antrag/Anmeldung Einspeiseanlage


Ladestationen für Elektroautos
Die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen überschreiten den derzeit üblicherweise vorliegenden Durchschnittsleistungsbedarf von Haushalten um ein Vielfaches. Durch die langen Ladezeiten von mehreren Stunden tritt nun eine hohe Gleichzeitigkeit des Leistungsbedarfes im Netz auf, wodurch eine stärkere Belastung des Verteilernetzes die Folge ist.
Mit „netzfreundlicher“ Ladung mit niedriger Leistung, intelligenter Ladeleistungssteuerung oder Laden aus Batteriespeichern kann der künftige Ausbaubedarf im Niederspannungsnetz reduziert werden.

E-Ladestationen sind daher wie folgt meldepflichtig:
Ladeleistung bis  2,3 kW (10A - Schukosteckdose):  keine Anmeldung erforderlich
Ladeleistung größer 2,3 kW bis 11,0 kW: Anmeldung beim Netzbetreiber mittels Formular
Ladeleistung größer 11,0 kW (AC/DC): Antrag beim Netzbetreiber mittels Formular – genehmigungspflichtig

PDF-Icon Antrag/Anmeldung Ladestation


Wärmepumpen und Klimageräte
Die Aufnahmeleistungen von elektrischen Betriebsmitteln überschreiten den derzeit üblicherweise vorliegenden Durchschnittsleistungsbedarf von Haushalten um ein Vielfaches. Durch die Zunahme an Heiz- und Klimageräten tritt nun, vor allem in den kalten Wintermonaten, eine hohe Gleichzeitigkeit des Leistungsbedarfes im Netz auf, wodurch eine stärkere Belastung des Verteilernetzes die Folge ist.
Elektrische Betriebsmittel sind daher wie folgt meldepflichtig:
El. Leistung bis 2,3 kW (10A - Schukosteckdose): keine Anmeldung erforderlich
El. Leistung größer 2,3 kW bis 11,0 kW: Anmeldung beim Netzbetreiber mittels Formular
El. Leistung größer 11,0 kW (AC/DC): Antrag beim Netzbetreiber mittels Formular – bewilligungspflichtig

PDF-Icon Antrag/Anmeldung Wärmepumpe/Klimagerät

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